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I. Kundeninformation gemäß der Informationsverpflichtung nach §312e BGB in Verbindung mit §3 BGB-InfoV
II. Allgemeine Geschäftsbedingungen Westcon Group European Operations Ltd.
III. Anlage Ergänzende Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Software
I. Kundeninformation gemäß der Informationsverpflichtung nach §312e BGB in Verbindung mit §3 BGB-InfoV
1. Der Vertragsschluss des Kunden mit uns im Internet vollzieht sich folgendermaßen:
Der Kunde bekommt Zugriff auf unsere E-Commerce Bestellseite über einen Login der mit Name und Passwort erfolgt. Diese Daten sind zuvor nach einer Registrierung dem Kunden übermittelt worden. Nach dem Einloggen hat der Kunde Zugriff auf Informationen wie Verfügbarkeit, seinen Einkaufspreis, Artikelbezeichnung, Artikelnummer. Der Kunde hat die Möglichkeit in ein Orderform die von ihm gewünschten Produkte einzutragen. In diesem Status hat er immer die Möglichkeit, seine Angaben zu verändern oder zu löschen und damit Irrtümer zu korrigieren. Schließt der Kunde diese Bestellung ab, bekommt er umgehend von der Westcon Group European Operations Ltd. an seine E-Mail Adresse eine Bestätigungs-E-Mail über seine Bestellung. Das Abschließen der Bestellung erfolgt vom Kunden willentlich durch sein Akzeptieren unserer AGB und seiner Bestätigung per Mausklick (Submitting der Bestellung). Innerhalb des Bestellformulars und des Bestellvorganges kann der Kunde generell jederzeit durch ausloggen den Bestellvorgang abbrechen. Es wird dann keine Bestellung erzeugt.
2. Alle Vertrags- und Bestelldaten werden bei uns gespeichert und im Rahmen der schriftlichen Auftragsbestätigung, welche längstens binnen 14 Tagen erfolgt oder zusammen mit der Auslieferung der bestellten Ware dem Kunden in schriftlicher Form übermittelt. Der Eingang der Bestellung wird binnen 24 Stunden in elektronischer Form bestätigt.
3. Vermeidung und Korrekturen von Eingabefehlern. Zur Abgabe der endgültigen Bestellung erhalten Sie nochmals die Bestelldaten zur Kontrolle angezeigt. Sie haben dann jederzeit die Möglichkeit, fehlerhafte Daten zu korrigieren bzw. nicht gewünschte Bestellungen zu löschen. Erst dann, wenn Sie den Button Bestellung ausführen' anklicken, wird der Bestellvorgang endgültig ausgelöst.
4. Verträge können derzeit ausschließlich in deutscher oder englischer Sprache abgeschlossen werden.
II. Allgemeine Geschäfts-bedingungen Westcon Group European Operations Ltd.
§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweils zum Vertragsschluss aktuellen Fassung für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern, sie gelten weiterhin im Verhältnis zu juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Die aktuelle Fassung kann im Internet unter www.comstor.de/AGB bzw. www.westcongmbh.de/AGB eingesehen werden oder wird auf Aufforderung zugesandt.
2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden - selbst bei Kenntnis - nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
3. Für den Verkauf von Software gelten die als Anlage III beigefügten Ergänzenden Geschäftsbedingungen für den Softwareverkauf.
§ 2 Vertragsschluss
1. Jeder Vertrag mit uns kommt ausschließlich auf der Grundlage unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande.
2. Willenserklärungen von uns sind nur dann verbindlich, wenn sie von einer durch die Geschäftsführung hierzu bevollmächtigten Person unterschrieben sind. Erklärungen von Personen, die gegenüber dem Kunden nicht ausdrücklich bevollmächtigt wurden, binden uns nicht, soweit diese nicht von einer vertretungsberechtigten Person genehmigt werden. Personen, die zu schriftlichen Erklärungen bevollmächtigt sind, sind nicht bevollmächtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen, die den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechen.
3. Wir sind berechtigt, das in einer Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Vorausgegangene Erklärungen von uns gelten nicht als Vertragsangebot, sondern als Aufforderung an den Kunden, ein Vertragsangebot abzugeben. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
4. Der Kunde steht für die Richtigkeit der von ihm gemachten Angaben ein. Es besteht keine Pflicht für uns, Angaben des Kunden auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Werden von uns auf Wunsch des Kunden für die Durchführung des Vertrages erforderliche Angaben ermittelt, so obliegt dem Kunden die Prüfung und Genehmigung der von uns ermittelten Angaben.
§ 3 Vergütung, Zahlungsbedingungen, Gegenansprüche
1. Sofern nichts Abweichendes festgelegt ist, wird die Vergütung für Ware, Dienstleistungen, Reparaturen und etwaige Nebenleistungen nach Aufwand zu unseren bei Vertragsschluss allgemein gültigen Preisen berechnet. Preise sind Netto-preise zuzüglich gesetzlich anfallender Umsatzsteuer und zuzüglich Fracht-, Verpackungs- und Versandkosten. Erfolgt die Lieferung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nach dem ursprünglich vorgesehenen Termin und erhöhen sich ab diesem Zeitpunkt die Lohn- und Materialkosten oder die Preise der Lieferanten von uns, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen.
2. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, erfolgt Belieferung gegen Nachnahme oder Barzahlung in EURO. Bei Belieferung gegen Rechnung ist diese grundsätzlich spätestens 14 Tage nach Zugang ohne Abzug zu begleichen.
3. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung oder zur Zurück-behaltung nur dann, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig fest-gestellt oder durch uns unbestritten sind. Bei Mängeln kann der Kunde unter den gleichen Voraussetzungen die Zahlung nur in einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurück behalten.
4. Nach Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Bei Zahlungsverzug ist die Geldschuld in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens behal-ten wir uns vor. Wir sind berechtigt, für jede Mahnung 12,00 Euro zu berechnen.
§ 4 Eigentumsvorbehalt und Verarbeitung
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentum (Vorbehaltsware). Vorbehaltsware bleibt bis zum Ausgleich sämtlicher Forderungen, die uns gegen den Kunden zustehen, unser Eigentum. Bei Annahme von Wechsel oder Scheck gilt als vollständige Zahlung des Kaufpreises erst die Einlösung bzw. vorbehaltlose Gutschrift derselben.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt durch uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB. Werden durch die Verarbeitung Gegenstände verschiedener Eigentümer miteinander verbunden, so erstreckt sich das Eigentum von uns auf einen Miteigentumsanteil, der dem Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung entspricht. Als Wert der Ware wird der vereinbarte Preis in Ansatz gebracht.
3. Der Kunde ist verpflichtet, uns darüber zu unterrichten, wenn die Ware gepfändet oder beschädigt wird, abhanden kommt, den Besitzer oder den Ort der ersten Lieferung wechselt. Bei erheblichen Verletzungen dieser Pflichten sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, soweit uns durch die Verletzung der Unterrichtungspflichten ein Schaden entsteht.
4. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebes weiterzuveräußern oder weiterzuverwenden, zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung ist er ohne unsere Zustimmung nicht berechtigt. Der Kunde tritt bereits jetzt seine aus der Weiterveräußerung bzw. Weiterverwendung entstehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten an uns ab, dies gilt für sämtliche im Zeitpunkt der Weiterveräußerung bzw. Weiterverwendung zwischen uns und dem Kunden bestehenden Forderungen, darüber hinaus auch für sämtliche künftige Forderungen sowie auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden, bzw. der Saldo gezogen und anerkannt ist.
5. Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Wir können die Einziehungsermächtigung widerrufen, wenn der Kunde seine Zahlung einstellt, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens gestellt wird oder der Kunde sich sonst wie im Vermögensverfall befindet. Der Kunde ist im Falle des Widerrufs der Einzugsermächtigung verpflichtet, die an uns abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zugeben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, Unterlagen auszuhän-digen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Die gleiche Verpflichtung trifft einen etwaigen vorläufigen Insolvenzverwalter bzw. den endgültig eingesetzten Insolvenzverwalter.
6. Zu Verfügungen, die dem Forderungsübergang auf uns entgegenstehen, ist der Kunde nur berechtigt, wenn wir eine solche Verfügung genehmigen.
7. Ist der durch Eigentumsvorbehalt und Forderungsabtretung erlangte, im Verwertungsfall realisierbare Wert der Sicherheiten um 10 % höher als die für uns zu sichernden Ansprüche, so wird auf Verlangen des Kunden ein entsprechender Teil der Sicherheiten freigegeben.
8. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer der vorstehenden Pflichten dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen. In einem solchen Fall haben wir das Recht zum Betreten der Räume des Kunden, um im Rahmen der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts die Vorbehaltsware an uns nehmen zu können.
9. Sämtliche Kosten, die uns durch Abholung der Ware sowie die Verteidigung des vorbehaltenen Eigentums oder Einziehung der abgetretenen Forderungen entstehen, sind vom Kunden zu tragen.
§ 5 Leistungsinhalt und -störungen
1. Wir sind berechtigt, abweichend von der Bestellung geänderte oder angepasste Produkte zu liefern, soweit diese sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen und die Änderung oder Anpassung für den Kunden zumutbar ist. Uns bleibt das Recht zu Teillieferungen und Teilfakturierungen ausdrücklich vorbehalten, es sei denn, die Teillieferung läuft dem objektiven Interesse des Kunden zuwider und uns wird dies mitgeteilt.
2. Lieferfristen beginnen mit Zugang der Auftragsbestätigung bei dem Kunden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt stehen noch Angaben des Kunden aus, die zur Erfüllung des Vertrages durch uns erforderlich sind. Liefertermine gelten nur dann als zugesichert, wenn dies ausdrücklich schriftlich so vereinbart wird.
3. Wenn aufgrund von Umständen bei uns oder unseren Vorlieferanten, die wir nicht zu vertreten haben (z.B. höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung von behörd-lichen Genehmigungen, Streik oder Aussperrung, Rohstoffmangel etc.), Liefertermine beeinträchtigt werden, verschieben sich die Termine um die Dauer der Beeinträchtigung einschließlich einer angemessenen Anlaufphase. Wir verpflichten uns, in diesem Falle über Ursache und Dauer der Verschiebung unverzüglich zu unterrichten. Wird infolge der vorstehenden Umstände der Lieferzeitpunkt um mehr als 8 Wochen berschritten, sind beide Teile zum Rücktritt berechtigt. Beide Teile sind zu einem früheren Rücktritt berechtigt, sofern dies durch besondere Umstände gerechtfertigt ist. Der Kunde hat vor Erklärung seines Rücktritts in jedem Fall eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen.
4. Wir kommen nur nach schriftlicher Mahnung in Verzug. Nach Zugang der Mahnung steht uns eine Nachfrist von zwei Wochen zur Bewirkung der Lieferung zu.
5. Voraussetzung für die fristgemäße Einhaltung unserer Lieferverpflichtung ist die rechtzeitige Selbstbelieferung auf Grundlage eines kongruenten Deckungsgeschäftes. Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall unserer Selbstbelieferungsquelle sind wir nicht verpflichtet, uns bei fremden Vorlieferanten einzudecken. Wir sind in diesem Fall berechtigt, die verfügbaren Warenmengen unter Berücksichtigung des Eigenbedarfs zu verteilen.
6. Bei einer durch uns zu vertretenden Verzögerung der Leistung hat der Kunde ein Rücktrittsrecht im Rahmen der ge-setzlichen Bestimmungen, wobei er uns schriftlich mindestens eine Nachfrist von 2 Wochen setzen muss. Die Frist berechnet sich vom Zugang der schriftlichen Nachfristsetzung an. Eine zu kurz gesetzte Frist setzt die vorstehend genannte Zwei-Wochen-Frist in Gang.
§ 6 Gefahrübergang und Sachmängel
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe an den Kunden, beim Versendungsverkauf mit der Übergabe an den Beförderer auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn wir frachtfrei, mit eigenen oder mit gemieteten Fahrzeugen liefern. Ansprüche wegen Transportschäden muss der Kunde gegenüber dem Spediteur oder Frachtführer geltend machen, soweit wir nicht selbst transportiert haben. Wir werden ggf. eigene Ansprüche gegenüber dem Spediteur oder Frachtführer auf Wunsch des Kunden an diesen abtreten. Wünscht der Kunde eine Transportversicherung, hat er dies uns rechtzeitig mitzuteilen oder selbst eine Transportversicherung abzuschließen.
2. Der Kunde hat erhaltene Ware unverzüglich nach Erhalt auf Unversehrtheit, Vollständigkeit und Mängel zu untersuchen und Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung des Gewähr-leistungsanspruches ausgeschlossen und die Ware gilt als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, andernfalls gilt die Ware auch insoweit als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt stets die rechtzeitige Absendung der Anzeige des Mangels. Die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels oder für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge trifft den Kunden.
3. Der Gewährleistungsanspruch des Kunden ist zunächst auf Nacherfüllung beschränkt. Nach zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung stehen dem Kunden alle übrigen gesetzlich vorgesehenen Gewährleistungsansprüche zu. Wir haben die Wahl, die Nacherfüllung entweder durch Nachbes-serung oder Nachlieferung auszuführen, es sei denn es bestehen seitens des Kunden besondere und anerkennenswerte Interessen, die eine der beiden Nacherfüllungsmöglichkeiten ausschließen.
4. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung so lange zu verweigern, wie der Kunde nicht einen verhältnismäßigen Teil des Kaufpreises gezahlt hat. Eine Zurückbehaltung des Kaufpreises ist nur in dem Verhältnis möglich, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Ware in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Dies gilt nicht, soweit es sich bei der gelieferten Ware um einen einheitlichen Gegenstand handelt und wir im Rahmen der Nacher-füllung die Lieferung einer mangelfreien Sache wählen.
5. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Waren nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßem Gebrauch.
6. Keine Sachmängelansprüche bestehen, sofern die Leistungen von der vertragsgemäßen Beschaffenheit und Brauchbarkeit nur unwesentlich abweichen, es sei denn, hierdurch würde der Kunde unter Berücksichtigung seiner Interessen unangemessen benachteiligt.
7. Ansprüche wegen Sachmängeln bestehen auch nicht bei der Lieferung gebrauchter Waren, bei übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß, Versagen von Komponenten der Systemumgebung, nichtreproduzierbaren Softwarefehlern oder bei Schäden, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Dies gilt auch bei nachträglicher Veränderung oder Instandsetzung durch den Kunden oder Dritte, es sei denn, diese erschweren die Analyse und die Beseitigung eines Sachmangels nicht.
8. Ansprüche wegen eines Sachmangels verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Hiervon unberührt bleibt bei Kaufverträgen die gesetzliche Frist für den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB. Soweit das Gesetz bei Kaufverträgen gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB für Bauwerke und Sachen für Bauwerke längere Verjährungsfristen vorschreibt, verbleibt es bei diesen Fristen; gleiches gilt, soweit das Gesetz bei Werkverträgen gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB für Bauwerke und Planungs- und Überwachungs-leistungen, deren Erfolg in einem Werk besteht, längere Verjährungsvorschriften vorschreibt. Gleiches gilt bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch uns.
§ 7 Rechtsmängel
1. Für Verletzung von Rechten Dritter haften wir nur, soweit unsere Leistung vertragsgemäß und insbesondere im vertraglich vorgesehenen Nutzungsumfeld eingesetzt wird. Für die Verletzung von Rechten Dritter wird nur innerhalb der europäischen Union und des europäischen Wirtschaftsraumes sowie am Ort der vertragsgemäßen Nutzung der Leistung gehaftet. § 5 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.
2. Werden gegenüber dem Kunden Ansprüche wegen Verletzung der Rechte eines Dritten geltend gemacht, sind wir unverzüglich zu benachrichtigen, um uns die Möglichkeit einzuräumen, die geltend gemachten Ansprüche abzuwehren.
3. Im Falle der Verletzung der Rechte Dritter durch unsere Leistung, werden wir nach unserer Wahl
- dem Kunden einredefreie Rechte zur Nutzung der Leistung verschaffen oder
- unsere Leistung rechtsverletzungsfrei gestalten oder
- die durch uns erbrachte Leistung zurücknehmen, wenn eine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand nicht möglich ist.
Die Interessen des Kunden werden dabei angemessen berücksichtigt.
4. Ansprüche wegen Rechtsmängeln verjähren entsprechend der Regelung in § 6 Abs. 8.
§ 8 Haftungsbeschränkung für vertragliche und konkurrierende deliktische Ansprüche
1. Wir haften stets
- nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes - für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben und - für alle von uns sowie unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden.
2. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir außer in den Fällen nach Abs. 1, nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Unsere Haftung ist in diesem Fall bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Bei verspäteten Lieferungen oder/und Fehllieferungen haften wir außer in den in § 8 Abs. 1 genannten Fällen nicht für Folgeschäden.
3. Für Datenverlust haften wir nur mit demjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung erforderlich ist.
4. Für die Verjährung gilt § 6 Abs. 8 entsprechend.
§ 9 Erfüllung umweltrechtlicher Pflichten
1. Der Kunde ist berechtigt, uns Transportverpackung am Ort der Übergabe der Ware zurückzugeben. Das Rückgaberecht besteht, wenn die Transportverpackung unverzüglich nach Übergabe der Ware oder bei einer spätern Lieferung zur Mit-nahme bereit gestellt wird. Für den Transport der Verpackungen wird ein Entgelt in Höhe von 2% des Warenwertes erho-ben. Das Recht des Kunden, Transportverpackungen auf eigene Kosten zu unserem Geschäftssitz zu bringen, bleibt unberührt.
3. Der Kunde verpflichtet sich, uns unentgeltlich bei der im Rahmen des Elektrogesetzes (Bundesgesetzblatt II 2005, 762) geschuldeten Entsorgungspflicht zu unterstützen. Dies beinhaltet insbesondere die Erfüllung von Dokumentationspflichten, wie Auskunftserteilung über Abnehmer, Verkaufsdaten und weitere für die Durchführung des Elektrogesetzes und seinen Ausführungsbestimmungen erforderlichen Mitwirkungspflichten. Wir behalten uns das Recht vor, für künftige Geschäfte nach vorheriger Ansage die Pflichten des Kunden zu erweitern und/oder eine Kostenbeteiligung zu verlangen.
§ 10 Vermögensverschlechterung des Kunden
1. Wird der Kunde nach Vertragsschluss zahlungsunfähig, wird über sein Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfah-rens beantragt, oder entstehen nach Vertragsschluss Umstände (z. B. gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich, vollständige oder teilweise Aufhebung von Kreditlimiten der Warenkreditsversicherung, negative Bonitätsauskünfte), die die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich beeinträchtigten, so können wir unsere Lieferung so lange verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder der Kunde Sicherheit geleistet hat. Gleiches gilt, sofern uns die die wesentliche Vermögensverschlechterung des Kunden begründenden Tatsachen erst nach Vertragsschluss bekannt werden, obwohl sie bereits vor Vertragsschluss vorlagen.
2. Bewirkt der Kunde die Sicherheit nicht innerhalb angemessener Zeit und/oder stellt er in angemessener Zeit auch keine Sicherheiten für seine Gegenleistung, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Ferner sind wir berechtigt, der Weiterveräußerung von bereits unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Ware zu widersprechen und die getrennte Lagerung der Vorbehaltsware zu verlangen, solange der Kunde seine Kaufreisverpflichtungen für die noch vorhandene Vorbehaltsware nicht erfüllt oder eine Sicherheit in entsprechender Höhe gestellt hat. Wählen wir Schadensersatz, können wir neben den bereits entstandenen Kosten einen pauschalisierten Schadensersatz in Höhe von 10% des Auftragswertes zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnen. Der Nachweis eines geringeren oder höheren Schadens bleibt beiden Seiten vorbehalten.
§ 11 Elektronischer Geschäftsverkehr
Für den elektronischen Geschäftsverkehr gelten ergänzend folgende Regelungen:
1. Unsere Internetseite gilt nicht als Vertragsangebot, sondern stellt lediglich eine Aufforderung an den Kunden dar, eine Bestellung abzugeben. Die Regelungen in § 2 gelten auch im elektronischen Geschäftsverkehr ohne jede Einschränkung.
2. Der Kunde wird vor Abgabe der elektronischen Bestellung zur Kontrolle und etwaigen Korrektur der eingegebenen Daten aufgefordert. Weitere Einzelheiten sind dem in der Anlage beigefügten Merkblatt Kundeninformation im elektronischen Geschäftsverkehr' zu entnehmen.
3. Mit Aufgabe einer Bestellung erklärt der Kunde sein Einverständnis, dass die auf dem Bestellformular enthaltenen personenbezogenen Daten gespeichert, verarbeitet und im Rahmen der Vertragsdurchführung genutzt werden.
4. Beim download und beim Versand von Daten via Internet geht die Gefahr des Untergangs und der Veränderung der Daten mit Überschreiten der Netzwerkschnittstelle auf den Kunden über.
5. Soweit wir mit Links den Zugang zu anderen Websites ermöglichen, sind wir für die dort enthaltenen fremden Inhalte nicht verantwortlich.
§ 12 Werkverträge
Für die Durchführung von Reparaturaufträgen und weiterer, ausdrücklich als Werkverträge gekennzeichneter Leistungen gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
1. Für von uns abgegebene Kostenvoranschläge übernehmen wir keine Gewähr, solange nicht deren Verbindlichkeit ausdrücklich schriftlich zugesichert wird. Unverbindliche Kostenvoranschläge können um bis zu 10 % überschritten werden, bei darüber hinausgehenden Überschreitungen ist die Zustimmung des Kunden einzuholen. Bei einer Erteilung eines verbindlichen Kostenvoranschlages halten wir uns hieran bis zum Ablauf von drei Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Wird aufgrund des verbindlichen Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Reparaturrechnung verrechnet. Wird der Auftrag nicht erteilt, können wir die hierfür angefallenen Kosten an den Kunden weiterbelasten.
2. Bei der Preiskalkulation setzen wir voraus, dass etwaige erforderliche Vorarbeiten bereits vollständig erbracht sind.
3. Wir sind bemüht, Reparaturen schnellstmöglich auszuführen. Fertigstellungstermine sind jedoch nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Bei Überschreiten von unverbindlichen Reparaturterminen bedarf es der Setzung einer angemessenen Nachfrist durch den Kunden, um uns in Verzug zu setzten.
4. Wir sind berechtigt, zur Durchführung der Reparaturarbeiten Nachunternehmer einzuschalten.
5. Im Fall berechtigter Reklamationen steht uns das Recht zur Nacherfüllung zu. Eine Nacherfüllung ist erst dann fehlgeschlagen, wenn ein vorhandener Mangel auch nach dem zweiten Nacherfüllungsversuch noch nicht beseitigt ist, danach stehen dem Kunden alle übrigen gesetzlich vorgesehenen Gewährleistungsansprüche zu.
6. Uns steht wegen unserer Forderungen aus dem Werkvertrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Werkvertrages in unserem Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Lieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Vertragsgegenstand im Zusammen-hang stehen. Für unsere sonstigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gegenüber dem Kunden gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten sind und rechtkräftige Titel vorliegen und der Auftragsgegenstand dem Kunden gehört.
7. Der Kunde ist verpflichtet, den Reparaturgegenstand abzunehmen und nach Entgegennahme unverzüglich zu untersuchen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn nach ausdrücklichem Hinweis bei Übersendung nicht innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware erkennbare Mängel schriftlich angezeigt werden.
8. Im übrigen gelten alle Regelungen in diesen AGB zur Fristsetzung, Zahlungsbedingungen, Leistungsstörungen, Ge-fahrübergang, Sachmängeln, und Untersuchungspflichten sinngemäß auch für Werkverträge, soweit hier in § 11 nicht ausdrücklich etwas abweichendes bestimmt ist.
§ 13 Schlussbestimmungen / Sonstiges
1. Es gilt das deutsche Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG) findet weder unmittelbar noch mittelbar über das deutsche internationale Privatrecht Anwen-dung, es wird vielmehr ausdrücklich abbedungen. Gleiches gilt für sonstiges internationales Recht, welches über das deutsche internationale Privatrecht Anwendung finden würde.
2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sollen nur schriftlich vereinbart werden.
3. Erfüllungsort für Zahlungen und Lieferungen ist unser Geschäftssitz.
4. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist nach unserer Wahl Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag - auch für Wechsel- und Scheckklagen - unser Geschäftssitz oder der Sitz des Kunden. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
III. Anlage, Ergänzende Geschäfts-bedingungen für den Verkauf von Software
§ 1 Beschaffenheit der Software, Umfang des Nutzungsrechts
1. Für die vereinbarte Beschaffenheit ist die Dokumentation maßgeblich. Die bestimmungsgemäße Verwendung ergibt sich aus der Funktionsbeschreibung, bzw. Produktbeschreibung.
2. Wir räumen dem Kunden nach vollständiger Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ein zeitlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an der Software ein.
3. Das Nutzungsrecht beschränkt sich auf folgende Nutzungshandlungen im Rahmen des normalen Gebrauchs:
- die Installation der Software und die Anfertigung von Sicherungskopien im Rahmen der im Unternehmen üblichen Siche-rungsmaßnahmen
- das Laden der Software in den Arbeitsspeicher
- notwendige Handlungen im Rahmen einer Fehlerberichtigung (vgl. nachfolgend § 3)
- ausnahmsweise ein Reverse-Engineering (vgl. nachfolgend § 4)
4. Das Nutzungsrecht des Kunden beschränkt sich auf den Einsatz in der im Vertrag genannten Hardwareumgebung. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehreren Hardwareumgebungen ist nur zulässig, wenn dies vertraglich festgelegt wurde. Beim Wechsel der Hardware muss die Software vom Speicher der bisher verwendeten Hardware gelöscht werden.
5. Außerhalb vorstehend bezeich-neter Handlungen darf der Kunde aufgrund des bestehenden Urheberrechtschutzes keinerlei Änderungen, Übersetzungen oder Vervielfältigungen der Software vornehmen, auch nicht teilweise oder vorübergehend, gleich welcher Art und mit welchen Mitteln. Eine unzulässige Vervielfältigung stellt auch der Ausdruck des Programmcodes dar.
§ 2 Vorrang der Bedingungen des Rechteinhabers
Weitergehende zusätzliche Bedingungen, die sich aus den der Software beigefügten Lizenzbedingungen des Rechteinhabers an der Software ergeben, gehen diesen Bedingungen vor. Sofern sich aus dem im Programmpaket beigefügten Lizenz-bedingungen des Rechteinhabers etwas Abweichendes ergibt, gehen diese abweichenden Regelungen vor.
§ 3 Fehlerberichtigung
1. Gemäß § 69d Abs. 1 Urhebergesetz (UrhG) darf der Kunde Fehler in der Software berichtigen und in diesem Zusammenhang notwendige Änderungen und Vervielfältigungen vornehmen, wenn
- die Eigenschaften der Software von der Beschreibung der Dokumen-tation abweichen oder die Software ihre objektiv vorgesehene Aufgabe nicht erfüllen kann und
- zusätzlich der Ablauf der Software nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.
2. Wir sind bei Vorliegen eines solchen Fehlers zu benachrichtigen und haben vorrangig die Möglichkeit, den Fehler selbst innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Scheitert diese oder wird diese innerhalb einer angemessenen Frist nicht vorgenommen, ist der Kunde selbst abhilfeberechtigt.
3. Verbesserungen über eine Fehlerberichtigung hinaus darf der Kunde nicht vornehmen.
4. Jedwede Änderung, die der Kunde vornimmt, ist zu dokumentieren und uns mitzuteilen.
§ 4 Reverse-Engineering
1. Der Kunde kann auf Anfrage zur Erstellung eines interoperablen Programms notwendige Schnittstelleninformationen erhalten, wir sind jedoch nicht verpflichtet, diese Information zu erteilen.
2. Soweit wir diese Information an den Kunden erteilen, dürfen diese nur zur Erstellung eines interoperablen Programms verwendet werden. Lassen wir dem Kunden die Schnittstelleninformation nicht zukommen, darf dieser lediglich in den Grenzen des § 69e UrhG die Dekompilierung vornehmen. Hierbei gewonnene Informationen, die nicht die Schnittstellenprogrammierung betreffen, dürfen nicht anderweitig genutzt werden, sondern sind unverzüglich zu vernichten.
3. Der Kunde darf ein Reverse-Engineering (Rückführung des Computerprogramms auf vorherige Entwicklungsstufen, z.B. den Quellcode, Rückwärtsanalyse, zurückentwickeln, dekompilieren, disassemblieren), gleich in welcher Form und mit welchen Mitteln, nicht vornehmen.
§ 5 Überlassung der Software an Dritte
1. Eine Weitergabe der Software ist nur in vollständiger Form, d.h. mit Originaldatenträgern einschließlich Dokumentation und unter gleichzeitiger Mitübertragung des Nutzungs-rechts an Dritte zulässig. Voraussetzung dafür ist, dass der Erwerber den sich zwischen uns und dem Kunden getroffene Vertragsbedingungen unterwirft.
2. Eine Weitergabe des Programms durch Überspielen ist unzulässig.
3. Im Falle der Weitergabe des Programms an Dritte sind sämtliche Vervielfältigungsstücke der Software beim Kunden vollständig und irreversibel unbrauchbar zu machen. Der Kunde hat uns die Weitergabe der Software an Dritte und die Person des Erwerbers unverzüglich mitzuteilen.
4. Eine zeitweise Überlassung der Software - gleich ob entgeltlich oder unentgeltlich - ist dem Kunden untersagt.
§ 6 Abnahme bei Installation durch Westcon Group European Operations Ltd.
1. Ist Gegenstand unserer Beauftragung auch die Installation der Software bei dem Kunden, erfolgt die Abnahme nach Fertigstellung der Gesamtleistung in der Regel nach Installation des Programms auf der Hardware des Kunden.
2. Nach der Installation des Pro-gramms sind auf Verlangen des Kunden angemessene Abnahmetests für den Nachweis der wesentlichen Programmfunktionen durchzuführen. Auf Verlangen des Kunden können auch Abnahmetests anhand von dem Kunden bereit gestellter Testdaten durchgeführt werden.
3. Der Kunde ist auf unser Verlangen verpflichtet, eine schriftliche Abnahmeerklärung abzugeben. Gegebenenfalls festgestellte kleinere Mängel sind in der Abnahmeerklärung festzuhalten.
4. Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden. Wir können zur Abnahme-erklärung eine angemessene Frist mit dem Hinweis setzen, dass nach deren fruchtlosen Ablauf die Software als abgenommen gilt.
§ 7
Im Übrigen gelten voll umfänglich unsere Allgemeinen Geschäfts-bedingungen, soweit in diesen ergänzenden Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Software nichts Abweichendes geregelt ist.
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